§ 2 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften — Europaschutzgebiet Fronwiesen und Johannesbach
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Durch die gegenständliche Verordnung werden die Bestimmungen der im Gebiet gemäß § 1 bereits bestehenden Schutzgebietsverordnungen und der Schutzgebietsverordnungen, die in diesem Gebiet als Landesgesetze gelten, nicht berührt.
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