Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Ziffern 7 und 9 des Abschnittes D und die Ziffern 1 und 2 des Abschnittes F der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Oktober 1934, betreffend die Erklärung von Straßen als Eisenbahnzufahrtsstraßen, LGBl. II Nr. 3/1934, zuletzt geändert mit Verordnung LGBl. Nr. 94/2005, außer Kraft.
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