(1) Diese Verordnung setzt die Höchstverzinsung von Fremddarlehen zur Finanzierung der Errichtung von Bauvorhaben mit mehr als zwei Wohnungen fest, die Voraussetzung für die Gewährung von Zinsenzuschüssen gemäß § 21 Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 - Bgld. WFG 2005, LGBI. Nr. 1, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2012, ist.
(2) Für die Gewährung einer Förderung darf die Verzinsung des in einem Kalenderjahr zugezählten Darlehens den entsprechenden Durchschnittszinssatz der aus führenden Finanzinformationssystemen entnehmbaren Zinsswap-Sätze der ersten beiden Monate des dem Kalenderhalbjahr vorausgehenden Kalenderquartals um nicht mehr als 1%-Punkt übersteigen. Der Zinssatz der gewählten Fixzinsbindungsperiode hat sich dabei an jenem der nächstliegenden Euro Zinsswap-Laufzeit zu orientieren. Als Referenzgröße gilt der ISDAFIX um 11.00 Uhr Frankfurter Zeit veröffentlichte Euro-Swap-Satz.
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