LandesrechtBurgenlandVerordnungenWahlkartenverordnung 2012§ 3

§ 3

In Kraft seit 13. Juli 2012
Up-to-date

Das Überkuvert für die Wahlkarte ist in einer Größe herzustellen, dass die Wahlkarte ungefaltet eingelegt werden kann. Das Überkuvert hat die in der Anlage 6 ersichtlichen Aufdrucke zu enthalten.

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