(1) Die Wahlkarte für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters hat auf der Vorderseite den in Anlage 1 ersichtlichen Aufdruck zu enthalten.
(2) Die Wahlkarte für die engere Wahl des Bürgermeisters hat auf der Vorderseite den in Anlage 2 ersichtlichen Aufdruck zu enthalten.
(3) Die Wahlkarte für die vorzeitige Neuwahl des Bürgermeisters hat auf der Vorderseite den in Anlage 3 ersichtlichen Aufdruck zu enthalten.
(4) Die Wahlkarte für die Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters hat auf der Vorderseite den in Anlage 4 ersichtlichen Aufdruck zu enthalten.
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