LandesrechtBurgenlandVerordnungenSchongebietsverordnung Neufeld an der Leitha 2011§ 4

§ 4Anzeigepflichtige Maßnahmen

In Kraft seit 24. Januar 2012
Up-to-date

Im Schongebiet (§ 2) unterliegen folgende Maßnahmen unter Vorlage von Plänen und einer technischen Beschreibung vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht:

1. die flächenhafte, landwirtschaftliche Bodenbearbeitung ab einer Tiefe von 80 cm unter der Geländeoberkante;

2. die Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen, Camping- und Mobilheimplätzen, Sportplätzen, Golfplätzen und Kleingartenanlagen;

3. die Durchführung von Großveranstaltungen außerhalb von Gebäuden jeglicher Art mit mehr als 2 000 zu erwartenden Besuchern oder besonderem Gefährdungspotential, wie zB Motorsportveranstaltungen oder Sandgrubenrennen;

4. die Errichtung von Folienhäusern zum Gemüseanbau;

5. die Errichtung von Folientunnel.

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