(1) Das Schongebiet erstreckt sich über Teile der Katastralgemeinden Neufeld an der Leitha, Steinbrunn und Zillingtal. In der Anlage 1 dieser Verordnung sind die Außengrenzen des Schongebiets durch eine Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 dargestellt. Die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebiets ist in den als Anlage 2 und 3 bezeichneten Lageplänen (Teilgebiet 1, Katastralgemeinde Neufeld an der Leitha, und Teilgebiet 2, Katastralgemeinde Steinbrunn und Katastralgemeinde Zillingtal) dieser Verordnung im Maßstab 1 : 2 500 dargestellt. Die Größe des Schongebiets beträgt 2,60 km 2 .
(2) Soweit im räumlichen Geltungsbereich gemäß Abs. 1 strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2011, mit Bescheid getroffen wurden oder werden (Brunnenschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Bestimmungen dieser Schongebietsverordnung vor.
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