(1) Die Verordnung LGBl. Nr. 63/2011 tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für das Burgenland folgenden 1. Jänner in Kraft.
(2) Die im § 2 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 6 Bgld. Verlautbarungsgesetz 1990, LGBl. Nr. 17/1991, kundgemacht und ist für die Dauer ihrer Wirksamkeit bei der Marktgemeinde Pöttsching, bei der Gemeinde Bad Sauerbrunn, bei der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg und bei der für Gemeindewesen zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung ist sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.
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