Im Schongebiet (§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
1. Die Verfüllung von aufgelassenen oder noch in Betrieb befindlichen Sand-, Kies-, Lehmgruben oder von Steinbrüchen sowie jede andere Folgenutzung, wenn sie geeignet ist mehr als nur geringfügige Einwirkungen auf das Grundwasservorkommen herbeizuführen;
2. Eingriffe in den Boden, wie Abtragungen, Aushub, Grabungen, Schürfungen und Bohrungen, auch im Zusammenhang mit Bauführungen aller Art, wenn
a) durch diesen Eingriff eine Fläche von mehr als 2 000 m 2 betroffen ist, oder
b) der Eingriff in eine Tiefe von mehr als einem Meter unter Geländeoberkante erfolgt.
Die Bewilligungspflicht nach lit. b gilt nicht für vorübergehende Bodeneingriffe (Baugruben) für Bauwerke (Keller, Fundamente, Kabel- und Rohrleitungen, Masten und dgl.) bis max. 3 m unter Geländeoberkante, sofern diesbezüglich behördliche Genehmigungen (zB baubehördliche Bewilligung) vorliegen, in denen auf die Belange des Gewässerschutzes Bedacht genommen wurde (Auflagen) und die Errichtung von Sonden zur Baugrunderkundung und zur Grundwasserbeobachtung bis zu einer Tiefe von maximal 10 m;
3. die Durchführung von Sprengungen mit einem Sprengmitteleinsatz von mehr als 10 kg TNT in einer Tiefe von mehr als 3 m unter natürlicher Geländeoberkante;
4. die Abänderung oder Auflassung von Anlagen zur Gewinnung mineralischer Rohstoffe;
5. die Errichtung oder Abänderung von Anlagen zur flächenhaften Versickerung von Niederschlagswässern (im Sinne von § 1 Abs. 3 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen, AAEV, BGBl. Nr. 186/1996) von Verkehrsflächen, betrieblichen Kfz-Abstellflächen, von sonstigen industriellen und gewerblichen Betriebsflächen, wenn
a) diese größer als 250 m 2 sind oder
b) über eine Kapazität von mehr als 20 Stellplätzen für PKW verfügen;
derartige Versickerungen dürfen nur bewilligt werden, wenn die Versickerung über ausreichend dimensionierte Bodenfilter erfolgt;
6. die Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Versickerung von auf Dachflächen industriell oder gewerblich genutzter Betriebsanlagen anfallender Niederschlagswässer, sofern die Emissionen der genannten Betriebsanlagen geeignet sind, die Niederschlagswässer qualitativ so zu beeinträchtigen, dass bei deren Versickerung eine Gefährdung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden kann;
7. die Errichtung oder Abänderung von landwirtschaftlichen Entwässerungsanlagen (Drainagierungen, Meliorationen); derartige Anlagen dürfen nur bewilligt werden, soferne eine Ableitung in einen Vorfluter oder eine Kanalisation erfolgt;
8. die Errichtung oder Abänderung von Hauptverkehrswegen wie Landes- und Bundesstraßen, von Großparkplätzen mit einer Kapazität von mehr als 20 Stellplätzen für PKW sowie von Eisenbahnanlagen;
9. die Errichtung oder Abänderung von Flugplätzen oder die Durchführung von Außenlandungen und -starts nach dem Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;
10. die Errichtung, Erweiterung oder Abänderung von Anlagen zur Lagerung und Leitung von Stoffen, die wassergefährdend im Sinne des § 31a Abs. 1 zweiter Satz WRG 1959 sind; von dieser Bewilligungspflicht ausgenommen sind
a) die Lagerung von Mineralöl und Mineralölprodukten unter 2 000 l sowie
b) die Lagerung sonstiger grundwassergefährdender Stoffe bis höchstens 600 l
in medienbeständigen und dicht verschließbaren Stahl- oder Kunststoffbehältern zur Deckung des laufenden Bedarfs, wenn die Lagerung und Füllung unter einer 2-Barrieren-Sicherung und der Betrieb unter solchen Sicherheitsvorkehrungen erfolgen, dass Einwirkungen auf das Grundwasservorkommen auszuschließen sind;
11. die Errichtung, Abänderung oder Auflassung gewerblicher und industrieller Betriebsanlagen oder militärischer Anlagen, wenn sie geeignet ist, das geschützte Grundwasservorkommen zu beeinträchtigen;
12. die Errichtung oder die wesentliche Abänderung von Anlagen zur Lagerung von Jauche, Gülle oder Festmist sowie die Anlage von Felddüngerlagerstätten;
13. die Erweiterung und Errichtung von Inertabfall- und Bodenaushubdeponien gemäß Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2010;
14. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Betrieben zur Tierhaltung, wenn der Betrieb mehr als 10 000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze, 10 625 Mastgeflügelplätze, 350 Mastschweineplätze oder 112 Sauenplätze vorgesehen hat.
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