(1) Für Gasanlagen der zweiten Gasfamilie mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 100 mbar gilt die ÖVGW-Richtlinie G 1 „Technische Richtlinie für Errichtung und Änderung von Niederdruck-Gasanlagen (ÖVGW TR-Gas)“, Ausgabe November 2009.
(2) Für Gasanlagen der zweiten Gasfamilie mit einem Betriebsdruck über 100 mbar bis einschließlich 5 bar gilt die ÖVGW-Richtlinie G 6 „Gas-Inneninstallationen für Betriebsdrücke 100 mbar 5 bar“, Ausgabe Juni 2001.
(3) Für Gasleitungen aus Stahlrohren mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 16 bar gilt die ÖVGW-Richtlinie G 153/1 „Bau von Gasrohrleitungen aus Stahlrohren Teil 1; Richtlinie für die Prüfung, und Verlegung von Gasrohrleitungen aus Stahlrohren für Betriebsdrücke ≤ 16 bar“, Ausgabe Mai 2004, und für die Verlegung und Prüfung von Gasrohrleitungen aus Stahlrohren für Betriebsdrücke größer als 16 bar die ÖVGW-Richtlinie G 153/2 „Bau von Gasrohrleitungen aus Stahlrohren Teil 2; Richtlinie für die Verlegung und Prüfung von Gasrohrleitungen aus Stahlrohren für Betriebsdrücke 16 bar“, Ausgabe April 2002.
(4) Für erdverlegte Gasleitungen aus Kunststoff mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 10 bar gilt die ÖVGW-Richtlinie G 52/2 „Bau von Gasrohrleitungen aus Kunststoff Teil 2 - Rohre aus PE“, Ausgabe Jänner 2001.
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