(1) Die Verordnung LGBl. Nr. 59/2010 tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für das Burgenland folgenden 1. Jänner in Kraft.
(2) Die im § 2 Abs. 4 genannten Anlagen werden gemäß § 6 Bgld. Verlautbarungsgesetz 1990 kundgemacht und sind für die Dauer ihrer Wirksamkeit bei der Marktgemeinde Kukmirn, bei der Gemeinde Rohr im Burgenland, bei der Bezirkshauptmannschaft Güssing und bei der für Gemeindewesen zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung sind sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.
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