LandesrechtBurgenlandVerordnungenHöhe der Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission nach dem Bgld. KAG 2000

Höhe der Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission nach dem Bgld. KAG 2000

In Kraft seit 14. September 2010
Up-to-date

§ 1

§ 1 Höhe der Entschädigung

Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung in der Höhe von 50 Euro je begonnener Stunde. Ferner haben sie Anspruch auf Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen.

§ 2

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.