(1) Das Schongebiet erstreckt sich über Teile der KG Oggau, Gemeinde Oggau am Neusiedler See und der KG Schützen, Gemeinde Schützen am Gebirge. In der Anlage 1 dieser Verordnung sind die Außengrenzen des Schongebiets durch eine Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 dargestellt. Die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebiets ist im als Anlage 2 bezeichneten Lageplan dieser Verordnung im Maßstab 1 : 2 500 dargstellt.
Die Größe des Schongebiets beträgt 1,278 km 2 .
(2) Soweit im räumlichen Geltungsbereich gemäß Abs. 1 strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 mit Bescheid getroffen wurden oder werden (Brunnenschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Bestimmungen dieser Schongebietsverordnung vor.
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