(1) Ab der erstinstanzlichen Feststellung des Befalls (§ 3 Abs. 10, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3) dürfen auf den Feldern
1. keine Kartoffeln angepflanzt werden, die für die Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind,
2. andere Kartoffeln nur nach erfolgter Meldung an den Pflanzenschutzdienst des Landes und unter Anwendung eines amtlichen Bekämpfungsprogramms (Abs. 2) angepflanzt werden und
3. keine der in Anlage 1 genannten Pflanzen, die zum Wiederanpflanzen bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden. Die in Anlage 1 Z 2 genannten Pflanzen dürfen jedoch unter der Voraussetzung angepflanzt werden, dass sie den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anlage 3 Abschnitt III lit. A unterzogen werden, so dass kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelzystennematoden besteht.
(2) Der Pflanzenschutzdienst des Landes hat ein amtliches Bekämpfungsprogramm zu erarbeiten, das mindestens auf die Unterdrückung der Kartoffelzystennematoden abzielt und
1. die jeweiligen Erzeugungs- und Vermarktungssysteme für Wirtspflanzen von Kartoffelzystennematoden,
2. die Merkmale der vorliegenden Kartoffelzystennematodenpopulation,
3. die Verwendung resistenter Kartoffelsorten mit den höchsten verfügbaren Resistenzgraden gemäß Anlage 4 und
4. gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden
umfasst.
(3) Das nach Abs. 2 erarbeitete Programm ist der Landesregierung, der Europäischen Kommission und den anderen EU-Mitgliedstaaten in schriftlicher Form zu übermitteln.
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