Vorwort
§ 1
§ 1
Die Eisenbahnzufahrtsstraße beginnend vom Glockenturm in der Gemeinde Pamhagen bis zum Magazinplatz des Bahnhofes Pamhagen, mit einer Länge von 905 m wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.
§ 2
§ 2
Die Eisenbahnzufahrtsstraße von der bei Kilometer 11,925 der Frauenkirchner Landesstraße beginnenden Ortsstraße bis zum Bahnhofsvorplatz, mit einer Länge von 120 m wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.
§ 3
§ 3
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten in der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15.10.1934, LGBl. II Nr. 3/1934, die Ziffer 16 und 14 des Abschnittes A außer Kraft.