LandesrechtBurgenlandVerordnungenVerbot der Abgabe von Molke und Magermilch zum Zwecke der Verfütterung wird aufgehoben

Verbot der Abgabe von Molke und Magermilch zum Zwecke der Verfütterung wird aufgehoben

In Kraft seit 11. Juni 1986
Up-to-date

§ 1

§ 1

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 3. Juni 1986 über das Verbot der Abgabe von Molke und Magermilch zum Zwecke der Verfütterung, LGBl. Nr. 44/1986, tritt mit 6. Juni 1986 außer Kraft.