(1) § 1 Abs. 3 tritt mit der Anbringung der gelben Bojen in Kraft. Alle übrigen Bestimmungen dieser Verordnung treten mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für das Burgenland folgenden Tag in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 3 genannten Anlagen werden gemäß § 6 Bgld. Verlautbarungsgesetz 1990 kundgemacht und sind für die Dauer ihrer Wirksamkeit bei der Stadtgemeinde Purbach am Neusiedler See (Anlage 1), bei der Marktgemeinde Podersdorf am See (Anlage 2), bei der Stadtgemeinde Neusiedl am See (Anlage 3), bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See (Anlagen 1 bis 3) und bei der für die Vollziehung des Schifffahrtsgesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung (Anlagen 1 bis 3) während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung sind sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.
(3) Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung LGBl. Nr. 59/2002 außer Kraft.
(4) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 35/2021
1. treten § 1 Abs. 3 mit der Anbringung der gelben Bojen und § 1 Abs. 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft;
2. werden die Anlage 2 (neu) und die Anlage 4 gemäß § 10 Bgld. Verlautbarungsgesetz 2015 - Bgld. VerlautG 2015, LGBl. Nr. 65/20214, kundgemacht und sind für die Dauer ihrer Wirksamkeit bei der Marktgemeinde Podersdorf am See (Anlage 2 - neu), bei der Marktgemeinde Breitenbrunn am Neusiedler See (Anlage 4), bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See (Anlage 2 - neu), bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung (Anlage 4) und bei der für die Vollziehung des Schifffahrtsgesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung (Anlage 2 - neu - und Anlage 4) während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung sind sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.
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