LandesrechtBurgenlandVerordnungenPlanzeichenverordnung für Digitale Flächenwidmungspläne 2008

Planzeichenverordnung für Digitale Flächenwidmungspläne 2008

In Kraft seit 18. April 2009
Up-to-date

§ 1

§ 1 Digitaler Flächenwidmungsplan

(1) Flächenwidmungspläne (§§ 31 ff Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019) sind digital zu erstellen. Die Flächenwidmungspläne sind ausschließlich auf Grundlage der vom Amt der Burgenländischen Landesregierung zur Verfügung gestellten Digitalen Katastralmappe (DKM) für das gesamte Gemeindegebiet herzustellen.

(2) Flächenwidmungspläne sind ausschließlich in digitaler Form der Landesregierung gemäß § 42 Abs. 7 oder § 44 Abs. 6 Bgld. RPG 2019 zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Im rechtswirksamen Digitalen Flächenwidmungsplan dürfen nur Änderungen, die im Rahmen eines gemäß § 43 oder § 44 Bgld. RPG 2019 durchgeführten Änderungsverfahrens getätigt wurden, vorgenommen werden. Darstellungen, denen Verordnungen gemäß § 45 Abs. 2 Bgld. RPG 2019 zugrunde liegen, sind in den digitalen Datensatz einzuarbeiten. Bei jeder Änderung des Flächenwidmungsplanes ist die Darstellung der Kenntlichmachungen gemäß § 32 Abs. 3 Bgld. RPG 2019 auf den aktuellen Stand zu bringen.

(4) Für die Darstellung der Flächenwidmungen im Flächenwidmungsplan sind die in der Anlage enthaltenen Planzeichen zu verwenden.

(5) Bei zukünftigen, bei In-Kraft-Treten der Verordnung, LGBl. Nr. 33/2009, nicht absehbaren Maßnahmen, für die eine entsprechende Flächenwidmungsplanänderung erforderlich ist, können neue Planzeichen entwickelt werden, wenn

1. mit den in der Anlage vorhandenen Planzeichen nicht das Auslangen gefunden wird und

2. die in der Anlage festgelegten Planzeichen eine eindeutige Flächenwidmung nicht gewährleisten.

Die Entwicklung neuer Planzeichen darf nur durch das Amt der Burgenländischen Landesregierung erfolgen. Diese neuen Planzeichen sind auf der Homepage des Landes Burgenland unter www.burgenland.at bekannt zu machen und können bis zur nächstfolgenden Novellierung der Verordnung, LGBl. Nr. 33/2009, angewendet werden.

(6) Die genehmigte Ausfertigung des Digitalen Flächenwidmungsplanes ist jener digitale Datensatz, welcher der Gemeinde inklusive der vollständigen Dokumentationsdatei, die auch die Genehmigungsdaten enthält, von der Burgenländischen Landesregierung zusammen mit dem Genehmigungsbescheid zugestellt wird. Dies ist der rechtswirksame Digitale Flächenwidmungsplan der Gemeinde. In ihm dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden.

§ 2

§ 2 Änderungen des Flächenwidmungsplanes

(1) Änderungen des Flächenwidmungsplanes im Sinne des § 43 oder § 44 Bgld. RPG 2019, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Kenntlichmachungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Bgld. RPG 2019, in der jeweils geltenden Fassung, sind ausschließlich digital vorzunehmen. Für die Bearbeitung einer Änderung des Digitalen Flächenwidmungsplanes ist ausschließlich der genehmigte Datensatz der dieser Änderung vorangegangenen genehmigten Fassung des Flächenwidmungsplanes zu verwenden.

(2) Die einzelnen Änderungsfälle sind in den Erläuterungen zu dokumentieren und zu begründen. Den Erläuterungen ist eine grafische Darstellung der jeweiligen Änderungen anzuschließen.

(3) Jede Änderung des Digitalen Flächenwidmungsplanes samt den dazugehörigen Erläuterungen ist auf einem neuen Datenträger mit dem gesamten Digitalen Flächenwidmungsplan einer Gemeinde der Landesregierung vorzulegen.

§ 3

§ 3 In-Kraft-Treten

(1) Mit dem In-Kraft-Treten der Verordnung, LGBl. Nr. 33/2009, tritt die Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne, LGBl. Nr. 105/2002, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 110/2002, außer Kraft.

(2) Für jene Gemeinden, deren Flächenwidmungspläne zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung noch nicht auf den Digitalen Flächenwidmungsplan umgestellt wurden, ist bis zur digitalen Umstellung die Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne, LGBl. Nr. 105/2002, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 110/2002, anzuwenden.

(3) Hinsichtlich des In-Kraft-Tretens der Verordnung LGBl. Nr. 17/2011 wird Folgendes festgelegt:

1. Die Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.

2. Die in § 1 Abs. 4 genannte Anlage bildet einen wesentlichen Bestandteil dieser und wird gemäß § 6 des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 1990 verlautbart. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit der Verordnung bei allen Bezirkshauptmannschaften und Magistraten des Landes Burgenland sowie bei der für die Vollziehung des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes zuständigen Dienststelle des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Unabhängig von dieser Kundmachung ist die Anlage auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.

(4) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 2/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 4/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(6) § 1 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 2 Abs. 1 und die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 19/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlage

Anl. 1