LandesrechtBurgenlandVerordnungenAngelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Marktgemeinde St. Margarethen im Burgenland aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei

Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Marktgemeinde St. Margarethen im Burgenland aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei

In Kraft seit 31. Dezember 2008
Up-to-date

Art. 1

1. In jenen Fällen, in denen nach der Gewerbeordnung die gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist: Feststellung in Zweifelsfällen, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist, Baufreigabe durch Anbringung eines Freigabevermerks, Erteilung von Baubewilligungen und Mitteilung eines beabsichtigten Abbruchs eines Gebäudes sowie Abbruchbewilligung und Erteilung der Benützungsfreigabe. Die Übertragung bezieht sich auf den gesamten Bau, wenn auch nur ein Teil des Baues der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht unterliegt;

2. für Bauten in Grünflächen (§ 16 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969, in der geltenden Fassung): Feststellung in Zweifelsfällen, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist, Baufreigabe durch Anbringung eines Freigabevermerks, Erteilung von Baubewilligungen und Mitteilung eines beabsichtigten Abbruchs eines Gebäudes sowie Abbruchbewilligung und Erteilung der Benützungsfreigabe;

3. Durchführung aller baubehördlichen Verfahren und aller im Burgenländischen Baugesetz 1997 normierten Maßnahmen bei mangelhafter und nicht bewilligter Bauführung sowie bei Baugebrechen in den Angelegenheiten nach Z 1 und 2.