Europaschutzgebiet Waasen-Hanság
Vorwort
§ 1
§ 1 Schutzgebietsgrenzen
(1) Teile der Gemeinden Andau, Tadten und Wallern werden zum „Europaschutzgebiet Waasen-Hanság“ erklärt.
(2) Die Fläche des „Europaschutzgebietes Waasen-Hanság“ wurde über Koordinaten im Gauß-Krüger-System BMN M34 erstellt und ist im Koordinatenverzeichnis ( Anlage 1 ) im pdf-Format ausgewiesen. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 1 maßgeblich.
(3) In Anlage 2 erfolgt in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 30 000 die deklarative Darstellung der Ausdehnungsfläche des „Europaschutzgebietes Waasen-Hanság“.
§ 2
§ 2 Schutzzweck
Zweck der Verordnung ist die Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Gebiet vorkommenden Vogelarten gemäß § 3.
§ 3
§ 3 Schutzgegenstand
Schutzgegenstand nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, (VS-Richtlinie) sind:
Vogelarten aus Anhang I VS-Richtlinie:
Blaukehlchen ( Luscinia svecica )
Großtrappe ( Otis tarda )
Kaiseradler ( Aquila heliaca )
Kornweihe ( Circus cyaneus )
Merlin ( Falco columbarius )
Rotfußfalke ( Falco vespertinus )
Seeadler ( Haliaeetus albicilla )
Sumpfohreule ( Asio flammeus )
Tüpfelsumpfhuhn ( Porzana porzana )
Wachtelkönig ( Crex crex )
Weißstorch ( Ciconia ciconia )
Wiesenweihe ( Circus pygargus )
Zugvogelarten gemäß Art. 4 Abs. 2 VS-Richtlinie:
Bekassine ( Gallinago gallinago )
Braunkehlchen ( Saxicola rubetra )
Großer Brachvogel ( Numenius arquata )
Schafstelze ( Motacilla flava )
§ 4
§ 4 Wegegebot
Es ist verboten, Flächen abseits öffentlicher Wege zu begehen oder zu befahren. Ausgenommen sind Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer, Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter bei der Ausübung land-, forst-, jagd- und fischereiwirtschaftlicher Tätigkeiten im Sinne des § 5.
§ 5
§ 5 Nutzung
(1) Die nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist unter den in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen weiterhin zulässig, solange diese der Einhaltung des Schutzzwecks gemäß § 2 nicht entgegensteht.
(2) Jedenfalls weiterhin zulässig ist die Änderung der Fruchtfolge bei einjährigen Ackerkulturen, der Wechsel zwischen ein- und mehrjährigen Kulturen, sofern es sich bei letzteren nicht um Dauerkulturen handelt, sowie der Wechsel von ein- und mehrjährigen Kulturen zu Dauergrünland, sofern dies im Rahmen einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung geschieht.
(3) Die Verjüngung im Rahmen einer nachhaltigen forstwirtschaftlichen Nutzung ist mit nicht-invasiven Baumarten, die in Europa oder dem Mittelmeerraum autochthon vorkommen, weiterhin zulässig.
(4) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei ist weiterhin zulässig.
§ 6
§ 6 Umsetzungshinweise
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, umgesetzt.
§ 7
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 1 Abs. 2 und 3, §§ 2, 3, 4, 5 und 6 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 32/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.