Vorwort
(1) Das Landschafts- und Teilnaturschutzgebiet Siegendorfer Pußta und Siegendorfer Heide (Verordnung vom 15. Juli 1970, LGBl. Nr. 31/1970) in der KG Siegendorf wird zum „Europaschutzgebiet Siegendorfer Pußta und Heide“ erklärt.
(2) Die Fläche des „Europaschutzgebietes Siegendorfer Pußta und Heide“ wurde über Koordinaten im Gauß-Krüger-System BMN M34 erstellt und ist im Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) im pdf-Format ausgewiesen. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 1 maßgeblich.
(3) In Anlage 2 erfolgt in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 5 750 die deklarative Darstellung der Ausdehnungsfläche des „Europaschutzgebietes Siegendorfer Pußta und Heide“.
(4) In Anlage 3 , bestehend aus 2 Detailplänen (3.1 bis 3.2) im Maßstab 1 : 3 000 erfolgt die deklarative planliche Darstellung des „Europaschutzgebietes Siegendorfer Pußta und Heide“.
Zweck der Verordnung ist die Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen und Arten gemäß § 3.
Schutzgegenstand (* = prioritär) nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und der Berichtigung, ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, sind:
Lebensraumtypen:
1530 * Pannonische Salzsteppen und Salzwiesen
5130 Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen
6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien ( Festuco-Brometalia )
(* besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen)
6240 * Subpannonische Steppen-Trockenrasen
6260 * Pannonische Steppen auf Sand
6410 Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden
( Molinion caeruleae )
91 E0 * Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior ( Alno-Padion, Alnion incanae,
Salicion albae )
(1) Die nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist unter den in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen weiterhin zulässig, solange diese der Einhaltung des Schutzzwecks gemäß § 2 nicht entgegensteht.
(2) Jedenfalls weiterhin zulässig ist die Änderung der Fruchtfolge bei einjährigen Ackerkulturen, der Wechsel zwischen ein- und mehrjährigen Kulturen, sofern es sich bei letzteren nicht um Dauerkulturen handelt, sowie der Wechsel von ein- und mehrjährigen Kulturen zu Dauergrünland, sofern dies im Rahmen einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung geschieht.
(3) Die Verjüngung im Rahmen einer nachhaltigen forstwirtschaftlichen Nutzung ist in folgendem Umfang weiterhin zulässig:
1. auf den unter https://geodaten.bgld.gv.at kenntlich gemachten und in § 3 angeführten Waldlebensraumtypen mit autochthonem und standortgerechtem Pflanzmaterial;
2. auf den sonstigen Flächen zusätzlich mit nicht-invasiven Baumarten, die in Europa oder dem Mittelmeerraum autochthon vorkommen.
(4) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei ist weiterhin zulässig.
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. 07. 1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und die Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, umgesetzt.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) § 1 Abs. 2 bis 4, §§ 3, 4 und 5 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 29/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Tierarten:
Europäisches Ziesel ( Spermophilus citellus )
Hecken-Wollafter ( Eriogaster catax )
Pflanzenarten:
Kurzkopf-Kratzdistel ( Cirsium brachycephalum )
Große Küchenschelle ( Pulsatilla grandis )