LandesrechtBurgenlandVerordnungenEuropaschutzgebiet Siegendorfer Pußta und Heide

Europaschutzgebiet Siegendorfer Pußta und Heide

In Kraft seit 01. Juli 2008
Up-to-date

§ 1

§ 1 Schutzgebietsgrenzen

(1) Das Landschafts- und Teilnaturschutzgebiet Siegendorfer Pußta und Siegendorfer Heide (Verordnung vom 15. Juli 1970, LGBl. Nr. 31/1970) in der KG Siegendorf wird zum „Europaschutzgebiet Siegendorfer Pußta und Heide“ erklärt.

(2) Die Fläche des „Europaschutzgebietes Siegendorfer Pußta und Heide“ wurde über Koordinaten im Gauß-Krüger-System BMN M34 erstellt und ist im Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) im pdf-Format ausgewiesen. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 1 maßgeblich.

(3) In Anlage 2 erfolgt in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 5 750 die deklarative Darstellung der Ausdehnungsfläche des „Europaschutzgebietes Siegendorfer Pußta und Heide“.

(4) In Anlage 3 , bestehend aus 2 Detailplänen (3.1 bis 3.2) im Maßstab 1 : 3 000 erfolgt die deklarative planliche Darstellung des „Europaschutzgebietes Siegendorfer Pußta und Heide“.

§ 2

§ 2 Schutzzweck

Zweck der Verordnung ist die Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen und Arten gemäß § 3.

§ 3

§ 3 Schutzgegenstand

Schutzgegenstand (* = prioritär) nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und der Berichtigung, ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, sind:

Lebensraumtypen:

1530 * Pannonische Salzsteppen und Salzwiesen

5130 Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen

6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien ( Festuco-Brometalia )

(* besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen)

6240 * Subpannonische Steppen-Trockenrasen

6260 * Pannonische Steppen auf Sand

6410 Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden

( Molinion caeruleae )

91 E0 * Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior ( Alno-Padion, Alnion incanae,

Salicion albae )

91G0 * Pannonische Wälder mit Quercus petraea und Carpinus betulus

Tierarten:

Europäisches Ziesel ( Spermophilus citellus )

Hecken-Wollafter ( Eriogaster catax )

Pflanzenarten:

Kurzkopf-Kratzdistel ( Cirsium brachycephalum )

Große Küchenschelle ( Pulsatilla grandis )

§ 4

§ 4 Nutzung

(1) Die nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist unter den in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen weiterhin zulässig, solange diese der Einhaltung des Schutzzwecks gemäß § 2 nicht entgegensteht.

(2) Jedenfalls weiterhin zulässig ist die Änderung der Fruchtfolge bei einjährigen Ackerkulturen, der Wechsel zwischen ein- und mehrjährigen Kulturen, sofern es sich bei letzteren nicht um Dauerkulturen handelt, sowie der Wechsel von ein- und mehrjährigen Kulturen zu Dauergrünland, sofern dies im Rahmen einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung geschieht.

(3) Die Verjüngung im Rahmen einer nachhaltigen forstwirtschaftlichen Nutzung ist in folgendem Umfang weiterhin zulässig:

1. auf den unter https://geodaten.bgld.gv.at kenntlich gemachten und in § 3 angeführten Waldlebensraumtypen mit autochthonem und standortgerechtem Pflanzmaterial;

2. auf den sonstigen Flächen zusätzlich mit nicht-invasiven Baumarten, die in Europa oder dem Mittelmeerraum autochthon vorkommen.

(4) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei ist weiterhin zulässig.

§ 5

§ 5 Umsetzungshinweise

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. 07. 1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und die Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, umgesetzt.

§ 6

§ 6 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) § 1 Abs. 2 bis 4, §§ 3, 4 und 5 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 29/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

Anlage 2

Anl. 2

Anlage 3.1

Anl. 3/1

Anlage 3.2

Anl. 3/2