(1) Die nachhaltige forstwirtschaftliche Nutzung ist unter den in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen weiterhin zulässig, solange diese der Einhaltung des Schutzzwecks gemäß § 2 nicht entgegensteht.
(2) Die Verjüngung im Rahmen einer nachhaltigen forstwirtschaftlichen Nutzung ist in folgendem Umfang weiterhin zulässig:
1. auf dem unter https://geodaten.bgld.gv.at kenntlich gemachten und in § 3 angeführten Waldlebensraumtyp mit autochthonem und standortgerechtem Pflanzmaterial;
2. auf den sonstigen Flächen zusätzlich mit nicht-invasiven Baumarten, die in Europa oder dem Mittelmeerraum autochthon vorkommen.
(3) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei ist weiterhin zulässig.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise