(1) Von den im § 1 angeführten Verboten ausgenommen ist der Ziel- und Quellverkehr der Gemeinden Mattersburg, Zagersdorf, Antau, Draßburg, Baumgarten, Schattendorf, Loipersbach, Rohrbach, Marz, Pöttelsdorf und Zemendorf-Stöttera. Unter Ziel- und Quellverkehr im Sinne dieser Verordnung sind Fahrten zu verstehen, die entweder ihren Ursprung oder ihr Ziel in den genannten Gemeinden haben.
(2) Weiters sind Ausbildungs- und Prüfungsfahrten mit Fahrschulfahrzeugen von den im § 1 angeführten Verboten ausgenommen.
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