Europaschutzgebiet Auwiesen-Zickenbachtal
Vorwort
§ 1
§ 1 Schutzgebietsgrenzen
(1) Das Naturschutzgebiet Auwiesen-Zickenbachtal (Verordnung vom 28. April 1993, LGBl. Nr. 45/1993) wird zum „Europaschutzgebiet Auwiesen-Zickenbachtal“ erklärt.
(2) Das Europaschutzgebiet umfasst Grundstücke in den Katastralgemeinden Eisenhüttl, Rohr und Heugraben.
(3) Die Fläche des „Europaschutzgebietes Auwiesen-Zickenbachtal“ wurde über Koordinaten im Gauß-Krüger-System BMN M34 erstellt und ist im Koordinatenverzeichnis ( Anlage 1 ) im pdf-Format ausgewiesen. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 1 maßgeblich.
(4) In Anlage 2 erfolgt in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 5 000 die deklarative Darstellung der Ausdehnungsfläche des „Europaschutzgebietes Auwiesen-Zickenbachtal“.
§ 2
§ 2 Schutzzweck
Zweck der Verordnung ist die Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Gebiet vorkommenden Vogelarten gemäß § 3.
§ 3
§ 3
Schutzgegenstand
Schutzgegenstand nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, (VS-Richtlinie) sind:
Vogelarten aus Anhang I VS-Richtlinie:
Neuntöter (Lanius collurio)
Weißstorch (Ciconia ciconia)
Zugvogelarten gemäß Art. 4 Abs. 2 VS-Richtlinie:
Braunkehlchen (Saxicola rubetra)
Schlagschwirl (Locustella fluviatilis)
Sumpfrohrsänger (Acrocephalus palustris)
§ 4
§ 4 Nutzung
(1) Die nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist unter den in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen weiterhin zulässig, solange diese der Einhaltung des Schutzzwecks gemäß § 2 nicht entgegensteht.
(2) Jedenfalls weiterhin zulässig ist die Änderung der Fruchtfolge bei einjährigen Ackerkulturen, der Wechsel zwischen ein- und mehrjährigen Kulturen, sofern es sich bei letzteren nicht um Dauerkulturen handelt, sowie der Wechsel von ein- und mehrjährigen Kulturen zu Dauergrünland, sofern dies im Rahmen einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung geschieht.
(3) Die Verjüngung im Rahmen einer nachhaltigen forstwirtschaftlichen Nutzung ist mit nicht-invasiven Baumarten, die in Europa oder dem Mittelmeerraum autochthon vorkommen, weiterhin zulässig.
(4) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei ist weiterhin zulässig.
§ 5
§ 5 Umsetzungshinweise
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, umgesetzt.
§ 6
§ 6 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) § 1 Abs. 2, 3 und 4, §§ 3, 4 und 5 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 20/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.