LandesrechtBurgenlandVerordnungenEuropaschutzgebiet Auwiesen-Zickenbachtal

Europaschutzgebiet Auwiesen-Zickenbachtal

In Kraft seit 01. Mai 2008
Up-to-date

§ 1

§ 1 Schutzgebietsgrenzen

(1) Das Naturschutzgebiet Auwiesen-Zickenbachtal (Verordnung vom 28. April 1993, LGBl. Nr. 45/1993) wird zum „Europaschutzgebiet Auwiesen-Zickenbachtal“ erklärt.

(2) Das Europaschutzgebiet umfasst Grundstücke in den Katastralgemeinden Eisenhüttl, Rohr und Heugraben.

(3) Die Fläche des „Europaschutzgebietes Auwiesen-Zickenbachtal“ wurde über Koordinaten im Gauß-Krüger-System BMN M34 erstellt und ist im Koordinatenverzeichnis ( Anlage 1 ) im pdf-Format ausgewiesen. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 1 maßgeblich.

(4) In Anlage 2 erfolgt in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 5 000 die deklarative Darstellung der Ausdehnungsfläche des „Europaschutzgebietes Auwiesen-Zickenbachtal“.

§ 2

§ 2 Schutzzweck

Zweck der Verordnung ist die Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Gebiet vorkommenden Vogelarten gemäß § 3.

§ 3

§ 3

Schutzgegenstand

Schutzgegenstand nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, (VS-Richtlinie) sind:

Vogelarten aus Anhang I VS-Richtlinie:

Neuntöter (Lanius collurio)

Weißstorch (Ciconia ciconia)

Zugvogelarten gemäß Art. 4 Abs. 2 VS-Richtlinie:

Braunkehlchen (Saxicola rubetra)

Schlagschwirl (Locustella fluviatilis)

Sumpfrohrsänger (Acrocephalus palustris)

§ 4

§ 4 Nutzung

(1) Die nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist unter den in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen weiterhin zulässig, solange diese der Einhaltung des Schutzzwecks gemäß § 2 nicht entgegensteht.

(2) Jedenfalls weiterhin zulässig ist die Änderung der Fruchtfolge bei einjährigen Ackerkulturen, der Wechsel zwischen ein- und mehrjährigen Kulturen, sofern es sich bei letzteren nicht um Dauerkulturen handelt, sowie der Wechsel von ein- und mehrjährigen Kulturen zu Dauergrünland, sofern dies im Rahmen einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung geschieht.

(3) Die Verjüngung im Rahmen einer nachhaltigen forstwirtschaftlichen Nutzung ist mit nicht-invasiven Baumarten, die in Europa oder dem Mittelmeerraum autochthon vorkommen, weiterhin zulässig.

(4) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei ist weiterhin zulässig.

§ 5

§ 5 Umsetzungshinweise

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, umgesetzt.

§ 6

§ 6 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) § 1 Abs. 2, 3 und 4, §§ 3, 4 und 5 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 20/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

Anlage 2

Anl. 2