Vorwort
(1) Die in der Anlage 1 angeführten Straßenzüge werden zu Landesstraßen B erklärt.
(2) Die in der Anlage 2 angeführten Straßenzüge werden zu Landesstraßen L erklärt.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die bisher erlassenen Beschlüsse der Landesregierung über die Erklärung, Übernahme oder Umlegung von Landesstraßen außer Kraft.
(1) Die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 2/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 92/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.