(1) Auf den Lacken im Seewinkel, dem Neufelder See und dem Neusiedlersee ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern, die mit einem Verbrennungsmotor ausgestattet sind, verboten; dieses Verbot gilt auch für stillliegende Fahrzeuge und Schwimmkörper.
(2) Als Ausstattung gemäß Abs. 1 gelten Einbau, Anhängen oder sonstiges Mitführen eines Verbrennungsmotors.
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