(1) Die Beistellung von Assistenzkindergartenpädagoginnen oder Assistenzkindergartenpädagogen, die nachweislich über Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache verfügen, durch das Land erfolgt nach Maßgabe des Abs. 2 in gemischtsprachigen öffentlichen und privaten Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne des § 2a Abs. 1 Kindergartengesetz 1995 sowie in gemischtsprachigen öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne des § 2a Abs. 2 Kindergartengesetz 1995.
(2) Die Beistellung von Assistenzkindergartenpädagoginnen oder Assistenzkindergartenpädagogen hat nur insoweit zu erfolgen, als dies zur Gewährleistung der Betreuung in der Volksgruppensprache im Ausmaß von zwölf Wochenstunden unter Berücksichtigung des Betreuungsausmaßes gemäß § 2 Abs. 2 erforderlich ist.
(3) Sofern die Beistellung von Assistenzkindergartenpädagoginnen oder Assistenzkindergartenpädagogen länger als für einen Zeitraum von zwei Jahren erfolgt, hat der Erhalter der öffentlichen oder privaten Kinderbetreuungseinrichtung die forthin entstehenden Kosten für die erforderliche Beistellung zu tragen.
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