(1) Der Gebrauch der jeweiligen Volksgruppensprache hat mindestens zwölf Stunden in der Woche zu erfolgen. Soweit nicht zwingende organisatorische Gründe (zB Gruppeneinteilung, Dienstpläne des Betreuungspersonals) entgegenstehen, ist für die Betreuung in der Volksgruppensprache tunlichst an jedem Tag, an dem die Kinderbetreuungseinrichtung geöffnet ist, eine Stunde zu verwenden.
(2) Die Betreuung in der Volksgruppensprache obliegt grundsätzlich den vom Erhalter der Kinderbetreuungseinrichtung einzustellenden Kindergartenpädagoginnen oder Kindergartenpädagogen, die nachweislich über Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache verfügen. Die Betreuung in der Volksgruppensprache hat durch jede dieser Kindergartenpädagoginnen oder jeden dieser Kindergartenpädagogen je nach Bedarf bis zu dem ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechenden Stundenausmaß, gegebenenfalls auch in höchstens zwei Kindergruppen, zu erfolgen.
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