(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung beziehen sich auf gemischtsprachige Kinderbetreuungseinrichtungen.
(2) Gemischtsprachige Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne des Abs. 1 sind gemischtsprachige Kindergärten und Kinderkrippen gemäß § 2a und § 9 Abs. 5 Kindergartengesetz 1995 sowie gemischtsprachige Tagesheimstätten gemäß § 4 Tagesheimstättengesetz.
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