(1) Die bisher übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist erlaubt, doch ist unbeschadet der forstrechtlichen Bestimmungen die Schlägerung von Überhältern und Stämmen von mehr als 25 cm Durchmesser sowie der Kahlschlag von zusammenhängenden Flächen im Ausmaß von mehr als 0,25 ha nur mit Zustimmung der Landesregierung gestattet. Für Robinienbestände (Akazien) gelten diese Beschränkungen nicht.
(2) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd ist nur mit Zustimmung der Landesregierung gestattet.
(3) Für chemische Bekämpfungsmaßnahmen, die sich auf eine Fläche von mehr als einem Hektar erstrecken, ist die Zustimmung der Landesregierung erforderlich.
(4) Die Zustimmung der Landesregierung nach Abs. 1, 2 und 3 darf nur verweigert werden, wenn die beabsichtigten Maßnahmen dem Zweck der Verordnung widersprechen.
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