(1) In dem im § 1 bezeichneten Gebiet ist jeder den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigende Eingriff verboten.
(2) Insbesondere ist es verboten:
a) den natürlichen Zustand von Wald und Weide zu verändern, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Bodenbestandteile abzubauen, Schutt, Müll oder Abfälle abzulagern, oder die Bodengestaltung auf andere Weise zu ändern,
b) Grasflächen, Feldhecken und Raine abzubrennen,
c) Bauwerke aller Art sowie Zäune und oberirdische Drahtleitungen zu errichten,
d) Tafeln, Inschriften oder dgl. anzubringen, soferne es sich nicht um solche der Naturschutzbehörde handelt,
e) Pflanzen der geschützten Arten zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben sowie Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen,
f) freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, sowie Larven, Puppen, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere aufzusuchen, fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der auf Grund des Kulturpflanzenschutzgesetzes angeordneten Abwehrmaßnahmen gegen Schädlinge,
g) standortfremde Tiere und Pflanzen auszusetzen,
h) störenden Lärm zu erregen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise