In dem im § 1 genannten Gebiet ist jeder die Ursprünglichkeit der Natur und den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigende Eingriff verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muß.
Insbesondere ist verboten:
a) das Gebiet zu betreten, soweit dies nicht durch die Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten in Ausübung der erlaubten landwirtschaftlichen Nutzung oder zu dem Zwecke geschieht, den restlichen Teil der Parzellen zu erreichen;
b) die Grundstücke in eine andere Kulturgattung umzuwandeln, umzureißen, zu fräsen oder sonst irgendwie zu behandeln, dass die derzeitige Grasnarbe aufgerissen wird,
c) Stoffe irgendwelcher Art einzubringen (z. B. natürliche oder künstliche Düngemittel, Abfälle, Pflanzenschutzmittel und andere Chemikalien, Sand, Erde und Schotter),
d) die Grasnarbe abzubrennen,
e) Vieh zu weiden oder durchzutreiben,
f) Bauwerke irgendwelcher Art zu errichten,
g) Eingriffe irgendwelcher Art vorzunehmen, durch die der Grundwasserspiegel geändert wird.
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