(1) In dem im § 1 genannten Gebiet ist jeder die Ursprünglichkeit der Natur und den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigende Eingriff verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muß.
(2) Insbesondere ist verboten:
a) den natürlichen Zustand der Gewässer, Sumpf- und Schilfflächen, Wiesen und Hutweiden zu verändern;
b) den Chemismus des Wassers der Lacken zu verändern, insbesondere durch wasserbauliche Maßnahmen, sowie weitere Zuleitungen, Durchleitungen oder Entwässerungen durchzuführen;
c) Chemikalien irgendwelcher Art einzubringen (z. B. Düngemittel, Pflanzenschutzmittel und dgl.);
d) neue Wege anzulegen;
e) Schilf- und Grasflächen abzubrennen;
f) Bauwerke aller Art zu errichten, auch solche, die keiner Baubewilligung bedürfen;
g) Zäune und oberirdische Drahtleitungen zu errichten;
h) Tafeln, Inschriften und dergleichen anzubringen, soferne es sich nicht um Tafeln der Naturschutzbehörde handelt;
i) das Gebiet zu betreten, soferne dies nicht anlässlich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung oder in Ausübung der rechtmäßigen Jagd und Fischerei geschieht (§ 3);
j) Pflanzen der beschützten Art zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben, sowie Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;
k) freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, sowie Larven, Puppen, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere aufzusuchen, fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der auf Grund des Kulturpflanzenschutzgesetzes angeordneten Abwehrmaßnahmen gegen Schädlinge;
l) während der Ankunft und Brutzeit der Wasservögel, d.i. vom 1. März bis 15. Juli jeden Jahres, zu mähen oder andere das Brüten der Vögel störende Tätigkeiten auszuüben;
m) störenden Lärm zu erregen.
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