In dem im § 1 genannten Gebiet ist jeder die Ursprünglichkeit der Natur und den Schutz der Vogel- und Pflanzenwelt beeinträchtigende Eingriff verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muß.
Insbesondere ist verboten:
a) den natürlichen Zustand der Gewässer, Sumpf- und Schilfflächen, Wiesen und Hutweiden zu verändern,
b) neue Wege anzulegen,
c) Schilf- und Grasflächen abzubrennen,
d) Bauwerke aller Art zu errichten, auch solche, die keiner Baubewilligung bedürfen,
e) Zäune und oberirdische Drahtleitungen zu errichten,
f) Tafeln, Inschriften und dergleichen anzubringen, soferne es sich nicht um Tafeln der Naturschutzbehörde handelt,
g) das Gebiet zu betreten, soferne dies nicht anlässlich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung oder in Ausübung der rechtmäßigen Jagd und Fischerei geschieht (§ 3),
h) Pflanzen der geschützten Arten zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben sowie Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen,
i) freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, sowie Larven, Puppen, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere aufzusuchen, fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Schädlinge;
j) Vieh zu weiden und durchzutreiben,
k) während der Ankunft und Brutzeit der Wasservögel, d.i. vom 1. März bis 1. Juli jeden Jahres, zu mähen oder andere das Brüten der Vögel störende Tätigkeiten auszuüben,
h) störenden Lärm zu erregen.
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