Vorwort
§ 1
§ 1
Das Gebiet der Fuchslocklacke in der KG Apelton wird zum Naturschutzgebiet (Vollnaturschutzgebiet) erklärt. Das Naturschutzgebiet umfaßt die Parzellen Nr. 1426, 1427, 1428, 1429, 1430, 1431/3, 1431/4, 1456 und 1462 zur Gänze und die Parzellen Nr. 1431/1 und 1463 teilweise. Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der Anlage festgelegt.
§ 2
§ 2
In dem in § 1 genannten Gebiet ist jeder die Ursprünglichkeit der Natur und den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigende Eingriff verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muß.
Insbesondere ist verboten:
a) den natürlichen Zustand der Gewässer, Sumpf- und Schilfflächen, Wiesen und Hutweiden zu verändern;
b) den Chemismus des Wassers der Lacken zu verändern, insbesondere durch wasserbauliche Maßnahmen, sowie weitere Zuleitungen, Durchleitungen oder Entwässerungen durchzuführen;
c) Chemikalien irgendwelcher Art einzubringen (z. B. Düngemittel, Pflanzenschutzmittel und dgl.)
d) neue Wege anzulegen,
e) Schilf- und Grasflächen abzubrennen,
f) Bauwerke aller Art zu errichten, auch solche, die keiner Baubewilligung bedürfen,
g) Zäune und oberirdische Drahtleitungen zu errichten,
h) Tafeln, Inschriften und dergleichen anzubringen, soferne es sich nicht um Tafeln der Naturschutzbehörde handelt,
i) das Gebiet zu betreten, soferne dies nicht anläßlich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung oder in Ausübung der rechtmäßigen Jagd und Fischerei geschieht (§ 3),
j) Pflanzen der beschützten Art zu beschädigen, auszureißen, oder auszugraben, sowie Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen,
k) freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, sowie Larven, Puppen, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere aufzusuchen, fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der auf Grund des Kulturpflanzenschutzgesetzes angeordneten Abwehrmaßnahmen gegen Schädlinge;
l) während der Ankunft und Brutzeit der Wasservögel, d.i. vom 1. März bis 15. Juli jeden Jahres, zu mähen oder andere das Brüten der Vögel störende Tätigkeiten auszuüben,
m) störenden Lärm zu erregen.
§ 3
§ 3
Die bisher übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist mit den sich aus § 2 Abs. 2 lit. a, c, j, l ergebenden Beschränkungen erlaubt. Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei ist nur mit Zustimmung der Landesregierung gestattet. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn die Ausübung der Jagd und der Fischerei dem Zweck der Schutzmaßnahmen widersprechen würde.
§ 4
§ 4
Die Landesregierung kann im Einzelfall für wissenschaftliche oder Heilzwecke sowie aus wichtigen volkswirtschaftlichen Interessen Ausnahmen von den Bestimmungen des § 2 bewilligen.
§ 5
§ 5
Übertretungen der in den §§ 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes geahndet.
Anlage
Anl. 1
Anhänge
LGBl 12-1965 AnlagePDF