(1) In dem im § 1 genannten Gebiet ist jeder die Ursprünglichkeit der Natur und den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigende Eingriff verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muß.
(2) Insbesondere ist es verboten:
a) den natürlichen Zustand zu verändern, Sprengungen vorzunehmen, Bodenbestandteile abzubauen, Schutt oder Chemikalien irgendwelcher Art (insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutzmittel und dergleichen) einzubringen oder die Bodengestaltung auf andere Weise zu ändern;
b) Gehölz oder Buschwerk durch Abholzen oder Abbrennen zu entfernen oder Grasflächen abzubrennen;
c) Bauwerke aller Art sowie Zäune und oberirdische Drahtleitungen zu errichten;
d) Tafeln, Inschriften und dergleichen anzubringen, soferne es sich nicht um Tafeln der Naturschutzbehörde handelt;
e) wildwachsende Pflanzen zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben sowie Teile davon abzupflücken oder abzureißen;
f) freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, sowie Larven, Puppen, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere aufzusuchen, fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der auf Grund des Kulturpflanzenschutzgesetzes angeordneten Abwehrmaßnahmen gegen Schädlinge;
g) standortfremde Pflanzen und Tiere auszusetzen;
h) störenden Lärm zu erregen;
i) das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, außer zum Zwecke der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung.
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