(1) Die Thenau in der KG. Breitenbrunn wird in dem im Abs. 2 genannten Umfang zum Vollnaturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Vollnaturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 1946, 1947, 1948, 1967, 1970 und 1971 der KG. Breitenbrunn zur Gänze und das Grundstück Nr. 1949/1 der KG. Breitenbrunn teilweise. Die Grenzen des Schutzgebietes sind in den Anlagen festgelegt.
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