LandesrechtBurgenlandVerordnungenTeilnaturschutzgebiet, Rohrbacher Kogel§ 4

§ 4

In Kraft seit 20. Juli 1973
Up-to-date

Die Landesregierung kann im Einzelfall aus Gründen naturwissenschaftlicher Forschung oder für Heilzwecke sowie aus volkswirtschaftlichen Interessen Ausnahmen von den Bestimmungen des § 2 bewilligen.

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