Die Landesregierung kann im Einzelfall aus Gründen naturwissenschaftlicher Forschung oder für Heilzwecke sowie aus volkswirtschaftlichen Interessen Ausnahmen von den Bestimmungen des § 2 bewilligen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden
Die Landesregierung kann im Einzelfall aus Gründen naturwissenschaftlicher Forschung oder für Heilzwecke sowie aus volkswirtschaftlichen Interessen Ausnahmen von den Bestimmungen des § 2 bewilligen.
Keine Verweise gefunden