LandesrechtBurgenlandVerordnungenTeilnaturschutzgebiet, Rohrbacher Kogel§ 3

§ 3

In Kraft seit 20. Juli 1973
Up-to-date

(1) Die bisher übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist erlaubt.

(2) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd ist nur mit Zustimmung der Landesregierung gestattet. Diese Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn die Ausübung der Jagd dem Zwecke der Schutzmaßnahmen widersprechen.

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