LandesrechtBurgenlandVerordnungenVollnaturschutzgebiet, Gebiet des Hackelsberges in der Katastralgemeinde Jois§ 2

§ 2

In Kraft seit 24. Dezember 1965
Up-to-date

In dem im § 1 genannten Gebiet ist jeder die Ursprünglichkeit der Natur und den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigende Eingriff verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muß.

Insbesondere ist verboten:

a) den natürlichen Zustand zu verändern, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Bodenbestandteile abzubauen, Schutt oder Chemikalien irgendwelcher Art (insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutzmittel und dergleichen) einzubringen oder die Bodengestaltung auf andere Weise zu ändern;

b) Gehölz oder Buschwerk durch Abholzen oder Abbrennen zu entfernen oder Grasflächen abzubrennen;

c) Bauwerke aller Art sowie Zäune und oberirdische Drahtleitungen zu errichten;

d) Tafeln, Inschriften und dergleichen anzubringen, soferne es sich nicht um Tafeln der Naturschutzbehörde handelt;

e) Pflanzen (der beschützten Arten) zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben, sowie Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

f) freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, sowie Larven, Puppen, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere aufzusuchen, fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der auf Grund des Kulturpflanzenschutzgesetzes angeordneten Abwehrmaßnahmen gegen Schädlinge;

g) standortfremde Pflanzen und Tiere auszusetzen;

h) störenden Lärm zu erregen;

i) das Gebiet zu betreten, soferne dies nicht anlässlich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung oder in Ausübung der rechtmäßigen Jagd geschieht.

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