LandesrechtBurgenlandVerordnungenAuflassung der Eisenbahnzufahrtsstraßen in Parndorf und Markt St. Martin

Auflassung der Eisenbahnzufahrtsstraßen in Parndorf und Markt St. Martin

In Kraft seit 29. Oktober 1987
Up-to-date

§ 1

§ 1

Die Eisenbahnzufahrtsstraße in Parndorf beginnend von der Bundesstraße B 10 bis zum Aufnahmegebäude des Bahnhofes Parndorf mit einer Länge von 1.258 m wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.

§ 2

§ 2

Die Eisenbahnzufahrtsstraße in Markt St. Martin beginnend bei der Tessenbachbrücke Objekt 12/24 bis zum Gütermagazin des Bahnhofes Markt St. Martin mit einer Länge von 200 m wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.

§ 3

§ 3

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten in der Verordnung der Bgld. Landesregierung vom 15. 10. 1934, LGBl. II, Nr. 3/1934, die Ziff. 2 des Abschnittes A und die Ziff. 5 des Abschnittes D außer Kraft.