LandesrechtBurgenlandVerordnungenÜbertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung

Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung

In Kraft seit 01. November 1982
Up-to-date

§ 1

§ 1

Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des 1. Teiles des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, die nach diesem Teil des Gesetzes den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden zukommt, wird für die Gemeinden Kemeten, Litzelsdorf, Stinatz, Ollersdorf im Burgenland, Sankt Michel im Burgenland, Güttenbach und Neuberg im Burgenland der Landesregierung übertragen:

1) Die Durchführung der Ruhestandsversetzungen der Gemeindebeamten;

2) die Vollziehung der pensionsrechtlichen Vorschriften in bezug auf die Gemeindebeamten des Dienst- und Ruhestandes und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen einschließlich der Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge.

§ 2

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. November 1982 in Kraft.