Vorwort
§ 1
§ 1
Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des I. Teiles des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, die nach diesem Teil des Gesetzes den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden zukommen, wird für die Gemeinden Grafenschachen und Loipersdorf-Kitzladen der Landesregierung übertragen:
1) Die Durchführung der Ruhestandsversetzungen der Gemeindebeamten;
2) die Vollziehung der pensionsrechtlichen Vorschriften in bezug auf die Gemeindebeamten des Dienst- und Ruhestandes und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen einschließlich der Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge.
§ 2
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. März 1989 in Kraft.