Vorwort
§ 1
§ 1
Die Besorgung der Angelegenheiten des Bürgermeister-Pensionsgesetzes 1979, LGBl. Nr. 19, mit Ausnahme des § 13 Abs. 2 und 3 wird für die Gemeinden Großmürbisch, Inzenhof, Kleinmürbisch, Neustift bei Güssing und Tschanigraben der Landesregierung übertragen.
§ 2
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. September 1991 in Kraft.