LandesrechtBurgenlandVerordnungenAngelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Sigleß aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei

Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Sigleß aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei

In Kraft seit 27. November 1998
Up-to-date

Art. 1

1. In jenen Fällen, in denen nach der Gewerbeordnung die gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist: Feststellung in Zweifelsfällen, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist, Baufreigabe durch Anbringung eines Freigabevermerks, Erteilung von Baubewilligungen und Mitteilung eines beabsichtigten Abbruchs eines Gebäudes sowie Abbruchbewilligung und die Erteilung der Benützungsfreigabe. Die Übertragung bezieht sich auf den gesamten Bau, wenn auch nur ein Teil des Baues der gewerbebeördlichen Genehmigung unterliegt;

2. für Bauten in Grünflächen (§ 16 des Burgenländischen Raumplanungsgestzes): Feststellung in Zweifelsfällen, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist, Baufreigabe durch Anbringung eines Freigabevermerks, Erteilung von Baubewilligungen und Mitteilung eines beabsichtigten Abbruchs eines Gebäudes sowie Abbruchbewilligung und die Erteilung der Benützungsfreigabe;

3. Durchführung aller baubehördlichen Verfahren und aller im Burgenländischen Baugesetz 1997 normierten Maßnahmen bei mangelhafter und nichtbewilligter Bauführung sowie Baugebrechen in den Angelegenheiten nach Z 1 und Z 2.