Die Landesregierung weist auf Grund der ihr im § 2 des Gesetzes vom 20. März 1923, LGBl. Nr. 22 gegebenen Ermächtigung im Einvernehmen mit den Gerichts-, Finanz- und Vermessungsbehörden und nach Einvernehmung der in Betracht kommenden Gemeinden, die im Zuge der Grenzregelung von den ungarischen Gemeinde Kapuvar abgetrennten Grundflächen der Gemeinde Tadten, die von der Gemeinde Oroszvar (Karlburg) abgetrennten Grundflächen der Gemeinde Deutsch Jahrndorf, die von der Gemeinde Hegyeshalom (Straß-Sommerein) abgetrennten Grundflächen der Gemeinde Nickelsdorf und die von der Gemeinde M. Szolnok (Zanegg) abgetrennten Grundflächen der Gemeinde Halbthurn zu.
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