Zuweisung von der ungarischen Gemeinde Siegersdorf abgetrennten Grundflächen an die Gemeinde Kloster-Marienberg
Vorwort
Art. 1
Die Landesregierung weist auf Grund der ihr im § 2 des Gesetzes vom 20. März 1923, LGBl. Nr. 22 gegebenen Ermächtigung im Einvernehmen mit den Gerichts-, Finanz- und Vermessungsbehörden und nach Einvernehmung der in Betracht kommenden Gemeinden und der beteiligten Grundbesitzer die im Zuge der Grenzregelung von den ungarischen Gemeinde Siegersdorf abgetrennten Grundflächen der Gemeinde Kloster-Marienberg zu.