Zuweisung von der ungarischen Gemeinde Káptalanviz abgetrennten Grundflächen an die Gemeinde Lutzmannsburg
Vorwort
Art. 1
Die Landesregierung weist auf Grund der ihr im § 2 des Gesetzes vom 20. März 1923, LGBl. Nr. 22 gegebenen Ermächtigung im Einvernehmen mit den Gerichts-, Finanz- und Vermessungsbehörden und nach Einvernehmung der in Betracht kommenden Gemeinden die im Zuge der Grenzregelung von der ungarischen Gemeinde Káptalanviz abgetrennten Grundflächen der Gemeinde Lutzmannsburg zu.