Vorwort
§ 1
§ 1
Von der Stadtgemeinde Oberwart werden Teile der Grundstücke 5853, 5854, 5855, 5856 und 5857 der KG Oberwart im Ausmaß von 53 a 45 m 2 ausgeschieden und in das Gebiet der Gemeinde Oberschützen eingegliedert.
§ 2
§ 2
Von der Gemeinde Oberschützen werden Teile der Grundstücke 1753/3 und 1753/4 der KG. Unterschützen im Ausmaß von 53 a 45 m 2 ausgeschieden und in das Gebiet der Stadtgemeinde Oberwart eingegliedert.
§ 3
§ 3
Der neue Grenzverlauf zwischen den Gemeinden Oberwart und Oberschützen in dem in §§ 1 und 2 genannten Bereich ist in der Planbeilage dargestellt und wird durch die Grenzpunkte 5039, 15920, 25495, 25496, 15914, 15913, 15922, 15675, 18256, 18259, 15779 und 5002 gebildet.
§ 4
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.