LandesrechtBurgenlandVerordnungenVerleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” an die Gemeinde Neudörfl

Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” an die Gemeinde Neudörfl

In Kraft seit 01. Juni 1973
Up-to-date

§ 1

§ 1

Der Gemeinde Neudörfl wird das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” verliehen.

§ 2

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1973 in Kraft.